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Das Bankgeheimnis Über die Schweiz und den Schweizer Bank
Schweizer Bankwesen
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Das Bankgeheimnis (in der Schweiz: Art.
47 BankG, in Österreich § 38 d. Bankwesengesetzes (Verfassungsgesetz)
geregelt und in Deutschland im Wesentlichen als
vertragliche Zusicherung ausgestaltet) bezeichnet
Verschwiegenheitspflicht und Recht der
Auskunftsverweigerung von Banken gegenüber Dritten (wie
zum Beispiel staatlichen Institutionen) über die
finanziellen Verhältnisse ihrer Kunden.
Kreditinstitute dürfen und müssen nur in gesetzlich
geregelten Fällen Auskunft erteilen und bestimmten
Institutionen auf Verlangen Informationen zur
Verfügung stellen.
Das Bankgeheimnis zählt zum elementaren Schutz der
Privatsphäre der Menschen, steht jedoch im Konflikt
mit dem Anspruch des Staates (und der ehrlichen
Steuerzahler) auf eine zutreffende Besteuerung von
Vermögen und Zinseinnahmen. Das Bankgeheimnis wurde
deswegen im Zug der Einführung der
Zinsabschlagsteuer (in der Schweiz
Verrechnungssteuer) gelockert. Mit der Einführung
des Kontenabrufverfahrens ist das Bankgeheimnis in
Deutschland weiter geschwächt.
Schweizer Bankgeheimnis
"Der Bankkunde hat ein Recht auf Schutz seiner
ökonomischen Privatsphäre, die Bank hat somit die
Pflicht, über alle Tatsachen, die ihre Kunden
betreffen, Verschwiegenheit zu wahren."
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So definiert die Schweizerische Bankiervereinigung das
Bankgeheimnis, welches ein bedeutender Standortvorteil der
Schweizer Banken ist. Dieser Vorteil gründet auf der
schweizerischen Gesetzgebung, die den Banken vorschreibt,
keine kundenbezogenen Bankinformationen preiszugeben. Das
Bankgeheimnis steht im Moment im Zentrum der Debatte um die
Integration oder Assoziation der Schweiz in die Europäische
Union. Diese Problematik betrifft jedoch nicht nur die EU,
sondern eigentlich auch alle anderen Länder, deren Bürger
Geld auf Schweizer Bankkonten deponiert haben. Die Schweizer
Banken sprechen statt von Bankgeheimnis von
Bankkundengeheimnis, da angeblich nur der Kunde, nicht aber
die Bank geschützt werde. Umgekehrt sprechen Kritiker des
Schweizer Bankgeheimnisses von einem
Steuerhinterzieher-Geheimnis, denn vom Bankgeheimnis -
genauer: von der Weigerung der Schweiz, es bei
Steuerhinterziehung aufzuheben - profitieren vor allem
Steuerhinterzieher (und natürlich die Schweizer Banken, die
auch an steuerhinterzogenem Geld gut verdienen).
Allem bei Vermögen ausländischer Kunden. Die
zwei größten Bankkonzerne in der Schweiz sind Credit Suisse
und USP. Als Universalbanken sind beide heute weltweit in
Finanzdienstleistungsgeschäften tätig. Neben den Großbanken
gibt in der Schweiz unter anderem die Raiffeisenbanken, die
Sparkassen, die Kantonalbanken, die Regionalbanken und
spezialisierte Banken wie Vermögensverwaltungsbanken.
Zahlreiche ausländische Banken haben sich in der Schweiz
niedergelassen, vor allem am Finanzplatz Zürich. Die
zentrale Schweizer Dachorganisation der Finanzhäuser ist die
Schweizerische Bankiervereinigung, kurz SBVg. Sitz der
Dachorganisation der Banken ist Basel. Die Schweizerische
Bankiervereinigung ist nicht nur Interessensgesellschaft der
Banken, sondern auch wichtiges Organ in der
Selbstregulierung des Marktes, zusammen mit der
Eidgenössischen Bankenkommission, die wiederrum in der
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) organisiert ist.
Die öffentlich-rechtliche Anstalt FINMA hat ihren Sitz in
der Bundeshauptstadt Bern und kontrolliert alle Bereiche des
Schweizer Bankwesens. Das oberste Kontrollorgan der FINMA
ist das Schweizer Parlament. Unter anderem ist die FINMA die
oberste Kontrollinstanz in Sachen der
Geldwäschereibekämpfung, die seit Ende der 1990er Jahre
durch das Anti-Geldwäscherei-Gesetz besonders im Fokus der
eidgenössischen Finanzmarkt-Wächter steht.
Das Schweizer Bankkundengeheimnis ist eine
gesetzliche Verpflichtung der Banken und deren Mitarbeiter,
die ökonomische Privatsphäre der Kunden gegenüber Dritten zu
bewahren und sicherzustellen. Den Banken wird vorgeschrieben,
keine kundenbezogenen Bankinformationen preiszugeben. Das
Bankgeheimnis steht im Moment im Zentrum der Debatte um die
Integration oder Assoziation der Schweiz in die Europäische
Union. Diese Problematik betrifft jedoch nicht nur die EU,
sondern auch alle anderen Länder, deren Bürger Geld auf
Schweizer Bankkonten deponiert haben. Die Schweizer Banken
sprechen statt von Bankgeheimnis von Bankkundengeheimnis, da
nur der Kunde, nicht aber die Bank geschützt werde.
Bankgeheimnis in Luxemburg
Luxemburgs Finanzminister Luc Frieden hat in der
Frühjahrskonferenz 2009 vor der Association of the
Luxembourg Fund Industry (ALFI) erklärt, Luxemburg werde
voll die Standards der OECD Model Tax Convention übernehmen.
Die Luxemburger Regierung bestehe darauf, dass der
Informationsaustausch, wie er von der OECD definiert sei,
als der einzig verbindliche Standard in der EU anerkannt
werde.
"Mit der Unterzeichnung des Doppelbesteuerungsabkommens
haben Luxemburg und Deutschland ihren Streit um das
Bankgeheimnis beigelegt." So schreibt das Luxemburger Wort
am 11. Dezember 2009. Der deutsche Finanzminister machte
deutlich, dass für ihn "das Abkommen die erste Etappe zu
einem automatischen Informationsaustausch" sei.
Für Luxemburg komme es vorrangig darauf an, dass die
internationalen Regelungen einheitlich angewandt werden und
Luxemburg nicht durch ungleiche Behandlung Nachteile erleide,
so Luc Frieden im Interview mit d'Lëtzebuerger Land.[13]
Beim G-20-Gipfel am 2. April 2009 in London unter britischem
Vorsitz hatten die Verfechter des automatischen
Datenaustauschs ihre Pläne nicht umgesetzt. Stattdessen
wurde der Austausch von Steuerinformationen auf Anfrage hin
als OECD-Standard festgesetzt. Seit März 2009 hat Luxemburg
zwanzig OECD-konforme Steuerabkommen über den Austausch von
Steuerdaten auf Anfrage abgeschlossen. Die Verträge stehen
nun zur Ratifizierung durch das Parlament an, genauso wie
die Verabschiedung eines Gesetzes, das die Ausführung regeln
soll.
Bankgeheimnis in Österreich
In Österreich ist das Bankgeheimnis im § 38 Bankwesengesetz
(Verfassungsgesetz) geregelt. Demnach dürfen Banken
Auskünfte nur über richterlichen Auftrag geben, wenn ein
Strafverfahren anhängig ist oder in wenigen anderen
Ausnahmefällen, z.B. im Todesfall gegenüber dem
Abhandlungsgericht. Auch staatliche Stellen bekommen sonst
keine Auskünfte. Bei ausländischen Strafverfahren dürfen
Auskünfte ebenfalls nur im Rahmen von Rechtshilfeabkommen
gegeben werden und hier auch nur dann wenn der gleiche Fall
in Österreich auch zu einer Kontenöffnung führen würde, so
werden z. B. Rechtshilfeersuchen von Deutschland wegen
Finanzordnungswidrigkeiten kategorisch abgelehnt.
Damit die Einkommen aus Kapital trotzdem besteuert werden
können, wird eine Kapitalertragsteuer (KESt) mit einem fixen
Steuersatz von der Bank einbehalten und dem Finanzamt
abgeliefert. Damit ist die Einkommensteuer und eine
eventuell anfallende Erbschaftsteuer abgegolten. Diese
Steuer wird auch als Quellensteuer bezeichnet.
Gefallen ist allerdings die Anonymität des Sparbuches im
Jahre 2002 (mit Übergangsfristen). Das heißt gegenüber der
Bank muss sich ein Sparbuchinhaber ausweisen, was früher
nicht der Fall war.
Das Bankgeheimnis Österreichs bleibt – trotz der
EU-Zinssteuer-Richtlinie – bestehen. Österreich meldet keine
Daten an deutsche Behörden. Stattdessen führen Banken anonym
Quellensteuern ab. Die Abgaben erfolgen ohne
Identitätsangaben an den Wohnsitzstaat des Anlegers und
werden bei der Einkommen-Steuererklärung angerechnet.
In einer richtungsweisenden Erkenntnis (26. Juli 2006,
2004/14/0022) hat der Verwaltungsgerichtshof (durch einen
verstärkten Senat) nunmehr klargestellt, dass auch nicht
jedes ausländische Finanzstrafverfahren eine Durchbrechung
des österreichischen Bankgeheimnisses rechtfertigt.
Eine Kontoauskunft kann allein nur ein österreichisches
Gericht verfügen, unabhängig davon, ob der Inhaber Österreicher
oder Ausländer ist und ob er im In- oder Ausland wohnt.
Informative Auskünfte über Konten auch an jegliche Behörden,
wie sie in Deutschland üblich sind, stellen in Österreich
eine Straftat dar. Werden Organen von Behörden sowie der
Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen
Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis
unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als
Amtsgeheimnis zu wahren.
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